JudikaturJustizRS0093229

RS0093229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2013

Beschädigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache durch eine nicht bloß ganz unerhebliche Veränderung beeinträchtigt wird (hier: heruntergerissene Türverkleidung).

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