JudikaturJustizRS0093188

RS0093188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2005

Ein Mitbeleidigter ist niemals "Dritter"; folglich ist der Tatbestand erst verwirklicht, wenn außer den mehreren Beleidigten wenigstens ein nicht Beleidigter die üble Nachrede wahrnehmen konnte.

Entscheidungen
3