JudikaturJustizRS0093130

RS0093130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2021

Die Verknüpfung eines bestehenden oder vermeintlichen Schadenersatzanspruchs mit der Androhung einer Anzeigeerstattung wegen des ihr zugrunde liegenden Verhaltens des Adressaten als Druckmittel ist nicht im Sinn des § 105 Abs 2 StGB sittenwidrig. Dass der Täter allenfalls mit seiner (gutgläubig erhobenen) Forderung im Strafverfahren nicht oder nicht in voller Höhe durchzudringen vermöchte oder dass er der mit ihr im dargestellten Konnex stehenden angedrohten Anzeige von vornherein (auch oder ausschließlich) ein nicht darauf abzielendes anderes Motiv - wie etwa die Befriedigung eines privaten Vergeltungsbedürfnisses - unterlegt, ändert am Fehlen einer Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden (objektiven) Mittel-Zweck-Beziehung nichts.

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