Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werfen verworfen. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Adolf P*** gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 24.Februar 1986, 13.20 Uhr bis 20.00 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Den Berufungen wird n…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben zwei weiteren Mitangeklagten - schuldig erkannt: 1./ der am 18.Juni 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Adolf P*** des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/1/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren…
Rechtliche Beurteilung Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a (der Sache nach auch auf jenen der Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf P*** richtet sich gegen die Punkte I/ bis VI/ und VIII/ des Schuldspruchs; der Schuldspruch wegen Körperverletzung (Urteilsfakten VII/1/ …