JudikaturJustizRS0093075

RS0093075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 1987

Unter den Begriff "mehrere Personen" in § 109 Abs 3 Z 3 StGB fallen auch (nur) zwei an der Tat beteiligte Personen, weil bei Beteiligung von wenigstens zwei Personen eine qualifizierte Gefährlichkeit der Tat angenommen werden kann.

Entscheidungen
4