JudikaturJustizRS0093038

RS0093038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1996

1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.

2) Tatobjekt im Sinne Abs 1 ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Abs 2.

3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des § 109 Abs 1 bzw Abs 3 StGB.

Entscheidungen
2