RS0093038 – OGH Rechtssatz
RS0093038 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Dritten gegenüber genießt auch der unechte Besitzer (§ 345 ABGB) den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes.
2) Tatobjekt im Sinne Abs 1 ist auch Ermächtigungsberechtigter im Sinne Abs 2.
3) Ein versperrbarer Dachbodenraum in einem aufgelassenen Werksgebäude, den sich ein Unterstandsloser als Behausung eingerichtet hat, ist Wohnstätte im Sinne des § 109 Abs 1 bzw Abs 3 StGB.