JudikaturJustizRS0093029

RS0093029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1996

Drohung mit Gewalt im Sinn des § 109 Abs 1 StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.

Entscheidungen
2