JudikaturJustizRS0092973

RS0092973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2014

Eine Todesdrohung liegt nur vor, wenn im wörtlichen Sinn dieses Begriffes, objektiv ein Anschlag auf das Leben zu besorgen und dies auch vom Vorsatz des Täters umfaßt ist.

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