JudikaturJustizRS0092967

RS0092967 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1996

Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen.

Entscheidungen
3