RS0092941 – OGH Rechtssatz
RS0092941 – OGH Rechtssatz
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Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind rechtlich gleichwertig.