JudikaturJustizRS0092905

RS0092905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1992

Auffallend verunstaltet kann nicht nur das Gesicht, sondern der gesamte Körper werden, wobei Verunstaltung auch dann gegeben ist, wenn sie erst durch die Bewegung des Körpers (etwa beim Gehen), nicht aber in Ruhelage sichtbar wird. Die Androhung der Zertrümmerung der Kniescheiben suggeriert dem Bedrohten geradezu ein daraus folgendes Leben als verunstalteter gehbehinderter Mensch.

Entscheidungen
2