RS0092903 – OGH Rechtssatz
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Die Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten, also gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (EB zur RV, 221), läßt sich nur jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ziele und Beweggründe der Beteiligten, der Art der angewendeten Mittel und der Schwere der Verletzung entscheiden.