RS0092894 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Nötigung (§ 105 StGB) richtet sich die Gewalt oder gefährliche Drohung gegen die Person, der das Verhalten abgenötigt wird, anders hingegen bei § 102 StGB.
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Bei der Nötigung (§ 105 StGB) richtet sich die Gewalt oder gefährliche Drohung gegen die Person, der das Verhalten abgenötigt wird, anders hingegen bei § 102 StGB.