RS0092852 – OGH Rechtssatz
RS0092852 – OGH Rechtssatz
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Die erforderliche Prüfung der Frage, ob der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge Mittätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, ist zwar für jeden Tatbeteiligten gesondert, jedoch unter Mitberücksichtigung der Gesamtheit der von den einvernehmlich Agierenden im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes begangenen Tätlichkeiten vorzunehmen.