JudikaturJustizRS0092831

RS0092831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1972

Die Gefährdungshandlung muß derart beschaffen sein, daß daraus, ohne weiteres Zutun des Täters, mag auch im besonderen Fall kein Personenschaden eingetreten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebensogut der Tod oder eine schwere körperliche Beschädigung, zumindest aber überhaupt die Beschädigung eines anderen Menschen hätte erfolgen können. Ein Objekt ist dann konkret gefährdet, wenn seine Verletzung nach Lage der Umstände zu befürchten steht, mithin ein Zustand vorliegt, der bei einem Sachkundigen den Eindruck drohenden Unheils erzeugt.