JudikaturJustizRS0092818

RS0092818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2001

"Verabredung" (§ 84 Abs 2 Z 2, § 277 StGB) bedeutet gemeinsamer Tatentschluß; somit wie bei einer "Vereinbarung" Willenseinigung über die Tatausführung. Diese Willenseinigung muß im Gegensatz zur (schlichten) Mittäterschaft vor der Tat gelegen und die Täter am Tatort als Einheit auftreten lassen.

Entscheidungen
17