JudikaturJustizRS0092805

RS0092805 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.

Entscheidungen
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