JudikaturJustizRS0092794

RS0092794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2018

Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; § 99 schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.

Entscheidungen
3