RS0092776 – OGH Rechtssatz
RS0092776 – OGH Rechtssatz
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Von einer konkreten Gefährdung wird immer nur dann gesprochen werden können, wenn durch das Vorhalten des Täters eine Lage geschaffen oder erhalten wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch, und gerade im besonderen Falle, die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges besorgen läßt, und wenn es nur von unberechenbaren Umständen, sohin vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Entstehungsbedingungen einer Verletzung auch wirklich zu dieser führen oder nicht.