RS0092770 – OGH Rechtssatz
RS0092770 – OGH Rechtssatz
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Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.