JudikaturJustizRS0092615

RS0092615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1968

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BedVG 1949 (in Verbindung mit § 27 StPO) ist ein bedingter Strafaufschub in angemessener Zeit zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begeht.