RS0092615 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BedVG 1949 (in Verbindung mit § 27 StPO) ist ein bedingter Strafaufschub in angemessener Zeit zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte aufs neue eine strafbare Handlung begeht.