RS0092558 – OGH Rechtssatz
RS0092558 – OGH Rechtssatz
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Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor; wurde durch das Täterverhalten jedoch die Situation gegenüber dem Normalfall deutlich verschärft, werden besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB) anzunehmen sein.