JudikaturJustizRS0092551

RS0092551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Eine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.

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