JudikaturJustizRS0092542

RS0092542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2009

Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 81 Z 1 StGB handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.

Entscheidungen
5