RS0092537 – OGH Rechtssatz
RS0092537 – OGH Rechtssatz
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Wenngleich die besonders hohe Unfallswahrscheinlichkeit in der Regel aus mehreren risikosteigernden Umständen resultiert, so kann sich doch eine dem Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinn des § 81 Z 1 StGB entsprechende qualitativ verschärfte Gefahrenlage in der Bedeutung einer außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit unter Umständen auch schon aus einem einzigen Faktor ergeben.