JudikaturJustizRS0092534

RS0092534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1981

Ist dem Verurteilten nach Ablauf der Probezeit die Strafe endgültig nachgelassen worden und kommt erst nachträglich hervor, daß er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, dann kann das Gericht seinen Beschluß, wonach die Strafe endgültig nachgelassen ist, nicht formlos zum Nachteil des Verurteilten aufheben und entweder den Aufschub nunmehr widerrufen oder im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 BedVG (nunmehr § 53 Abs 1 StGB) die Probezeit verlängern, wenn auch hervorkommt, daß die Voraussetzungen des endgültigen Strafnachlasses seinerzeit zu Unrecht vom Gericht angenommen wurden (Rechtskraft, ne bis in idem).