JudikaturJustizRS0092529

RS0092529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2022

Eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre entspricht den Begriffsmerkmalen des § 74 Z 5 StGB dann, wenn damit eine Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt verbunden ist.

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