JudikaturJustizRS0092523

RS0092523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2006

Wenn sich der Urheber der im Zuge einer Schlägerei oder eines Angriffs mehrerer zugefügten schweren Körperverletzung ermitteln lässt, ist sein Verhalten bei Vorliegen des entsprechenden Verletzungsvorsatzes oder Misshandlungsvorsatzes nicht dem § 91 StGB, sondern den §§ 83, 84 ff StGB zu unterstellen.

Entscheidungen
8