RS0092518 – OGH Rechtssatz
RS0092518 – OGH Rechtssatz
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Die (heimliche) Verabreichung von in Alkohol aufgelösten Rohypnol-Tabletten, wodurch das Opfer nicht bloß einschlief, sondern in einen Zustand der Bewußtlosigkeit verfiel, hatte einer derart gewichtige Funktionsstörung in Richtung eines gravierenden Betäubungszustandes zur Folge, daß der dadurch indizierte Krankheitswert nach Art und Ausmaß als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 83 StGB zu qualifizieren ist.