JudikaturJustizRS0092510

RS0092510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2005

An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit herbeiführt, wobei unter Krankheit ein Zustand zu verstehen ist, dem Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt; auch eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit entspricht nach herrschender Auffassung dem Begriff der Gesundheitsschädigung, bei der es primär (im Gegensatz zur Verletzung am Körper) um eine Funktionsstörung geht.

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