JudikaturJustizRS0092473

RS0092473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2020

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten, zu entscheiden.

Entscheidungen
14