JudikaturJustizRS0092421

RS0092421 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2014

Unter einer fortlaufenden Einnahme, deren Erzielung der gewerbsmäßig handelnde Täter durch wiederkehrende Tatbegehung beabsichtigt, ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Täter durch sein strafbares Verhalten zu erlangen trachtet. Ob er die erlangte Diebsbeute veräußern oder für sich selbst verwenden will, ist ohne Belang. Es reicht vielmehr die beabsichtigte Beschaffung von Gegenständen für den Eigenbedarf aus, weil sich der Täter (auch) dadurch einen Aufwand erspart.

Entscheidungen
5