JudikaturJustizRS0092400

RS0092400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 1976

Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB.