RS0092366 – OGH Rechtssatz
RS0092366 – OGH Rechtssatz
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Beim Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig.