JudikaturJustizRS0092344

RS0092344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1976

Ist die Todesfolge nicht auf die Vernachlässigung der Beistandspflicht, sondern auf eine dem Opfer vorher zugefügte schwere Verletzung zurückzuführen, so kann gegenüber der auf § 88 und § 82 StGB lautenden Anklage, ohne Anklageüberschreitung auf § 80 StGB erkannt werden.