RS0092344 – OGH Rechtssatz
RS0092344 – OGH Rechtssatz
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Ist die Todesfolge nicht auf die Vernachlässigung der Beistandspflicht, sondern auf eine dem Opfer vorher zugefügte schwere Verletzung zurückzuführen, so kann gegenüber der auf § 88 und § 82 StGB lautenden Anklage, ohne Anklageüberschreitung auf § 80 StGB erkannt werden.