JudikaturJustizRS0092342

RS0092342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1991

Eine heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB kann unter Umständen auch einige Zeit fortdauern; zwischen Tatentschluß und Tatausführung (die allerdings beim Totschlag zumeist unmittelbar aufeinanderfolgen werden) kann daher ausnahmsweise auch eine gewisse Spanne Zeit liegen.

Entscheidungen
6