JudikaturJustizRS0092328

RS0092328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2014

Eine heftige Gemütsbewegung kann (ua) dann nicht als allgemein begreiflich angesehen werden, wenn sich der Täter durch eigenes Verschulden in die sein Gemüt belastende Lage gebracht hat oder er zu einem verwerflichen Zweck gehandelt hat.

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6