JudikaturJustizRS0092285

RS0092285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2012

Eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach § 198 StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des § 51 StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in § 53 Abs 1 StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert.

Entscheidungen
6