RS0092193 – OGH Rechtssatz
RS0092193 – OGH Rechtssatz
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Die bedrohte Person muß nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck haben, der Drohende sei in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen. Die Drohung muß also ernst gemeint scheinen und demgemäß objektiv geeignet sein, den Bedrohten unter Brücksichtigung seiner Verhältnisse und aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der drückenden Angst und Besorgnis zu versetzen (Rittler II 2.Auflage 75, 86).