JudikaturJustizRS0092187

RS0092187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Die §§ 50 ff StGB lassen dem Richter bei der Erteilung von Weisungen im Interesse der Fallgerechtigkeit einen sehr breiten Spielraum, der zunächst in zweifacher Weise begrenzt ist. Sie müssen einerseits geeignet erscheinen, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und sie dürfen andererseits keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte oder Lebensführung darstellen. Dabei sind Arbeitsweisungen nicht schlechthin unzulässig (vgl § 51 Abs 2 StGB).

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