JudikaturJustizRS0092176

RS0092176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 1937

Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 139 a StG liegt nicht vor, wenn der Täter weiß, daß die Vorstellungen des anderen falsch sind, auf denen sein Wunsch beruht, getötet zu werden.