RS0092176 – OGH Rechtssatz
RS0092176 – OGH Rechtssatz
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Ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 139 a StG liegt nicht vor, wenn der Täter weiß, daß die Vorstellungen des anderen falsch sind, auf denen sein Wunsch beruht, getötet zu werden.