RS0092137 – OGH Rechtssatz
RS0092137 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) wird von der Judikatur extensiv ausgelegt und auch in jenem Falle analog angewendet, in dem ein Ausländer, der nach dem Personalitätsprinzip in seinem Heimatstaate für eine in Österreich verübte Straftat bereits bestraft worden ist, nunmehr gemäß der dem Territorialprinzip folgenden Bestimmung des § 37 StG (nunmehr § 62 StGB) diese Tat vor einem inländischen österreichischen Strafgericht zu vertreten hat.