JudikaturJustizRS0092135

RS0092135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1970

Unter schädlicher Neigung ist eine gefährliche oder verwerfliche Charaktereigenschaft des Täters zu verstehen, die ihn wiederholt straffällig werden läßt, eine schädliche Neigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Schuld des Täters von besonderer Artung ist und eine bestimmte Tendenz aufweist.