RS0092135 – OGH Rechtssatz
RS0092135 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter schädlicher Neigung ist eine gefährliche oder verwerfliche Charaktereigenschaft des Täters zu verstehen, die ihn wiederholt straffällig werden läßt, eine schädliche Neigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Schuld des Täters von besonderer Artung ist und eine bestimmte Tendenz aufweist.