JudikaturJustizRS0092107

RS0092107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Ob eine gleiche schädliche Neigung vorliegt, bestimmt sich zunächst darnach, ob sich die Verfehlungen gegen gesetzliche Bestimmungen richten, die im Ergebnis dasselbe Rechtsgut schützen. Dies allein kann aber noch nicht den Ausschlag geben, weil es auch in solchen Fällen denkbar und möglich ist, daß der strafbaren Handlung nicht immer die gleiche, derselben gefährlichen oder verwerflichen Charaktereigenschaft entspringende Tendenz zugrunde liegen muß. Die Frage der gleichen schädlichen Neigung muß daher jeweils im Einzelfall auf Grund des den strafbaren Handlungen zugrunde liegenden Verhaltens des Täters und seiner dabei zum Ausdruck kommenden Gesinnung geprüft werden.

Entscheidungen
4