Spruch In der Strafsache gegen Heinz B*****, AZ 13 U 1460/97v des Bezirksgerichts Fünfhaus, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2008, AZ 132 Bl 16/08v, § 57 Abs 3 StGB. Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Beschwerde der Staatsanwalt…
Text Gründe: In dem zunächst vom Strafbezirksgericht Wien zum AZ 10 U 2346/94 geführten Strafverfahren gegen Heinz B*****, früher H*****, wegen § 133 Abs 1 StGB wurde am 14. September 1994 ein Antrag auf Bestrafung (ON 6) eingebracht. Am 27. Februar 1997 langte beim Strafbezirksgericht Wien zugleich mit …
Rechtliche Beurteilung Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2008 verstößt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - gegen das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 3 StGB. 1./ Die Verjährungsfrist…