JudikaturJustizRS0092053

RS0092053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2014

Den Fortlauf der Verjährungsfrist hemmende Gerichtsanhängigkeit tritt auch in den Fällen unmittelbarer Anklagen (oder Strafanträge beziehungsweise Anträge auf Bestrafung) wie auch bei einem (unmittelbaren) Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung erst mit der ersten strafgerichtlichen Aktivität gegen einen bestimmten Täter ein.

Entscheidungen
4