JudikaturJustizRS0092047

RS0092047 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Das Vorliegen eines der (für sich allein ausreichenden) im § 71 StGB (alternativ) umschriebenen (drei) Kriterien ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon SSt 46/48).

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