Text (zu 2.) am 11.Juli 1993 in Mayrhofen den Verfügungsberechtigten des Elektrogeschäftes "L*****" fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 2.041 S, 134,81 DM, 400 Lire, 2 Forint, 4 Sfr, 10 Cent und 20 Pence durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueign…
Rechtliche Beurteilung Lediglich den Punkt 1. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er zunächst die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens in Zweifel zieht, weil die Gendarmerie keine Behörde im Sinn des § 269 StGB sei. Weder…