JudikaturJustizRS0092032

RS0092032 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1988

Der Annahme des Verbrechens des vollbrachten Mordes steht der Umstand nicht entgegen, daß der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch den in Tötungsabsicht gesetzten Angriff, sondern erst dadurch eingetreten ist, daß der Täter den vermeintlich bereits Getöteten unmittelbar nach dem Angriff in einen Bach geworfen hat.

Entscheidungen
5