Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. September 1935 geborene Walter A des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt, weil er bis Ende Mai oder Anfang Juni 1978 als Gendarmeriebeamter des Postens Vösendorf mit dem Vorsatz, daß die Urkunde im Rechtsver…
Rechtliche Beurteilung Soweit er in Ausführung des letztangeführten Nichtigkeitsgrundes die Behauptung aufstellt, das Eingangsbuch des Gendarmeriepostenkommandos Vösendorf sei deshalb keine öffentliche Urkunde, weil es sich bei einem Gendarmeriepostenkommando um keine Behörde handle, ist ihm zu entgegnen: Da der Begriff d…