JudikaturJustizRS0092009

RS0092009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1956

Wird das Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung beendet, so beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens zum Nachteil eines Angeklagten ist daher nur dann möglich, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, wobei als Beginn der nunmehr in Betracht zu ziehenden Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Freispruches oder der Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Gleiches gilt für den im § 356 StPO geregelten Fall, daß ein durch ein verurteilendes Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren aus den in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründen zum Nachteil des Angeklagten wieder aufgenommen werden soll.